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Shop - ESSO Station Zetel

ESSO Station Schweer
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Esso Station Schweer
Jakob-Borchers-Str. 14a
26340 Zetel

Inhaberin: Erika Schweer
Amtsgericht: Varel
USt-Id-Nr.: DE5000000850632
Steuer-Nr.: 70/142/07149
Steuer-Nr. der Oelgesellschaft:
27/160/01175
ESSO Station Schweer

Shop

Willkommen in unserem

Snack & Shop
Tankstelle und Shop
In unserem Shop finden Sie eine Große Auswahl an Snacks, Getränken, Zeitschriften, Tabakwaren und KFZ-Zubehör.
Unser Shopanagebot für Sie;
  • Alkoholfreie Getränke
  • Tageszeitungen, Zeitschriften
  • Kaffeespezialitäten
  • Lebensmittel, Milchprodukte
  • Süßigkeiten & Snacks
  • Eis
  • KFZ-Zubehör, Ersatzteile
  • Mobil 1 Markenmineralöle
  • Autopflegemittel
  • Grillzubehör
  • Hygieneartikel
  • Tank- und Waschgutscheine
  • Prepaidkarten
Warenübersicht unserer Artikel (im Aufbau)
Die Ware wird nicht zurückgelegt oder bereit gestellt. Der Verkauf der Ware erfolgt vor Ort in unserem Verkaufsraum, solange der Vorrat reicht. Es gelten die Preisauszeichnungen im Verkaufsraum und unsere AGBs. Ihre Zahlung erfolgt unmittelbar Bar oder per Kartenzahlung
Elfbar Einweg
Einweggerät ELFBAR 800 Watermelon 20mg/ml (solange der Vorrat reicht)
Preis ohne Rabatt9.95 €
Dieses Vuse Go Reload Device Kit enthält:
1 ULTRA DEVICE
1 ULTRA BATTERIE
1 USB-C Ladekabel
1 Vuse Bedienungsanleitung
Kompatibel mit Vuse Pods und Vuse Ultra Pods. Vuse Pods / Vuse Ultra Pods sind separat erhältlich
Preis ohne Rabatt29.00 €
Flavour heller Blaubeeren mit einem extra-frischen Twist. Kompatibel mit Vuse Ultra und PRO Smart Devices.
Preis ohne Rabatt13.95 €
Bei uns gibt’s ab jetzt den Coffee-to-go im RECUP-Pfandbecher!
So funktioniert’s:
1. Coffee-to-go im RECUP bestellen und 1€ Pfand hinterlegen
2. Kaffee unterwegs genießen
3. leeren Becher deutschlandweit zurückgeben und 1€ Pfand zurückerhalten
DHL-Paketshop
Preise und weitere Hinweise siehe DHL Paketshop
Bitte auchdie Hinweise für Briefmarkenverkauf und Amazon-Retouren beachten!

Wir sind keine Postfiliale und dürfen daher keine Beratung beim Briefporto geben!
Informationen zu Postsachen erhalten Sie in der Poststelle bei Schreibwaren Lübben in Zetel oder jeder weiteren mit "Post" gekennzeichneten Poststelle.

amazon-Paketstation
Im hinteren Teil unserer ESSO-Station finden Sie eine amazon-Paketstation.
Der Standardversand an diese Abholstation ist KOSTENLOS. Weiteres finden Sie unter



Die perfekte Geschenkidee
Mach Freunden, Verwandten oder Mitarbeitern ein besonderes Geschenk: Ein Gutschein von Esso kann beim Kauf von Kraftstoff oder Artikeln im Shop eingelöst werden.
Aktuelle Informationen
Amazon Retoure ohne Verpackung
Haben Sie auch manchmal das Problem, dass Sie etwas bei Amazon bestellt haben, aber die Verpackung dann doch nicht mehr vorhanden ist, um es zurückzuschicken? Keine Sorge, ab sofort können Sie das auch in unserem DHL Shop machen.
Herausgegeben von ESSO Schweer, Zetel - 01 Jun 2023
Kaffee zum Mitnehmen - ohne Einwegmüll
Ab sofort sind wir dem "Recup"-System angeschlossen.
So einfach funktioniert das RECUP-Mehrwegsystem
1. Bestellen
To-go-Getränk im RECUP bestellen und dafür 1€ Pfand für den Becher und bei Bedarf 1€ für einen Deckel hinterlegen.
2. Genießen
Getränk wie gewohnt unterwegs genießen – und das ganz ohne Müll
3. Rückgabe
Ausgeliehene RECUPs deutschlandweit bei allen Partnerbetrieben zurückgeben und Pfand zurück erhalten

Die nachhaltigen Mehrwegbecher wurden speziell für die hohen Ansprüche der Gastronomie entwickelt und sind bei uns ab sofort erhältlich.
Herausgegeben von ESSO Schweer, Zetel - 18 Dez 2022
Weinecke
In unserer Weinecke finden Sie die beliebtesten Weißweinsorten von einem Blanchet Weiß in Trocken oder Halbtrocken über Sauvignon Blanc (Grand Sud) bis hin zu Müller-Thurgau (Leoff) oder Chardonnay (Bree / Grand Sud).
Ebenso die Rotweine von Mederano (Freixenet) über Dornfelder (Lieblich, Halbtrocken und Trocken von Turmfalke) und Merlot (Bree / Grand Sud) bis hin zu Blanchet Rot in Trocken oder Halbtrocken. Des weiteren noch einige Rose-Weine, diverse Sektsorten, Sangria, Punch, Glühwein und vieles weitere.

Für jeden Geschmack etwas.
Herausgegeben von ESSO Schweer, Zetel - 01 Mai 2021
Hinweis
Wir können Ihr Alter nicht erraten.
Deswegen fragen wir nach.
Das Jugendschutzgesetz schreibt vor:
Wein und Bier erst ab 16, Spirituosen, Tabak und Glücksspiel erst ab 18 Jahren.
Wir halten uns daran!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise am Ende dieser Seite.
Auszug aus dem Jugendschutz (§§ 6 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4 und 10 Abs. 1 bis 4)

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Verbot von Einweg-Vapes in Deutschland
Einweg Vapes Verbot in Deutschland – Was ist beschlossen?
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Vorschlag zugestimmt, Einweg E-Zigaretten künftig zu verbieten. Grundlage ist eine geplante Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Hintergrund: Einweggeräte gelten als problematisch für Umwelt, Recycling und Brandschutz – und stehen besonders wegen ihrer Beliebtheit bei Jugendlichen in der Kritik.
Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, gilt als sicher:
spätestens Ende 2025 könnte das Verkaufsverbot greifen.
Der Handel mit Einweg Vapes wäre dann in Deutschland nicht mehr erlaubt. Wir werden deshalb keine Einweg Vapes mehr nachkaufen.
Warum Einweg E-Zigaretten bald verboten sein könnten
Die Entscheidung zum Verbot basiert auf drei Hauptgründen:
·         Umweltbelastung: Einweg Vapes enthalten Lithium-Akkus, die selten korrekt entsorgt werden. Dadurch entstehen Recyclingprobleme und Umweltgefahren.
·         Brandrisiko: Falsch entsorgte Akkus führen in Sammelstellen und Entsorgungsfahrzeugen immer wieder zu Bränden.
·         Jugendschutz: Bunte Designs, süße Sorten und einfache Handhabung machen Einweg E-Zigaretten besonders attraktiv für Jugendliche – die Gesetzesänderung will dem Entgegenwirken.
Mit dem Verbot sollen Verbraucher zu nachhaltigeren Alternativen gelenkt werden – wie Mehrweg Vapes mit austauschbaren Pods.
Was bedeutet das Verbot für Einweg-Produkte?
Betroffen wären sämtliche Einweg-Vapes – sowohl die Elfbar 600/800 als auch die anderen Sorten wie Flerbar oder Vuse GO 1000. Diese Modelle sind so konzipiert, dass Akku und Liquid nicht getrennt werden können – genau das soll künftig verboten werden.
Noch kannst du Einwegprodukte bei uns kaufen, aber: Sobald das Verbot gilt, dürften keine neuen Geräte mehr in Verkehr gebracht werden.
Empfehlung: Jetzt auf ein Mehrweggerät umsteigen und dauerhaft sicher dampfen.
Die besten Alternativen zur Einweg Vape
Keine Sorge, du musst auf deine Lieblingssorten nicht verzichten. Bei uns findest du passende Mehrwegsysteme mit denselben Aromen und mehr Vorteilen:
·         ELFA Refillable Kit: Wiederverwendbares Gerät mit nachfüllbaren Refill Pods – identischer Geschmack wie bei der Elfbar 600/800
·         ELFLIQ: Wie bei ELFA – Akku Basis- und Turbogeräte mit Leerpod und Liquids zum selbst befüllen
·         VLTZ: Akku mit Leerpod und Liquides zum selbst befüllen
·         Vuse Ultra, Vuse Pod, GLO-System (Lucky / Neo / Veo), IQOS-System (Terea/Delia)
Hinweise zum Elektrogesetz
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Elektrogeräten, ist der Verkäufer verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:

In ausgedienten Elektrogeräten stecken wertvolle und teils seltene Rohstoffe, wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym. Wenn diese Rohstoffe recycelt und zurückgewonnen werden, schont das die natürlichen Ressourcen. Außerdem enthalten Elektrogeräte mitunter auch gesundheitsgefährliche oder umweltschädliche Substanzen, wie etwa Quecksilber in Energiesparlampen. Diese Stoffe dürfen nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen und werden deshalb durch das Recycling fachgerecht entsorgt. Elektrogeräte sind daher einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Daneben sind Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen.

Sie können die Altgeräte nach Gebrauch in den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Die Adressen der kommunalen Sammelstellen erhalten Sie von Ihrer Stadt- bzw. Kommunalverwaltung. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen abgeben. Daneben können Sie beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts bei uns im Ladenlokal ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich abgeben. Wenn Sie Ihr schweres Altgerät nicht zu einer Sammelstelle bringen können, raten wir dazu, die Abholung von zu Hause vor dem Kauf genau zu vereinbaren. Bei Kleingeräten können Sie uns diese auch zusenden, das Porto der Rücksendung erstatten wird Ihnen erstattet, die Verpackungskosten können auf Sie zukommen.

Als Endnutzer sind Sie selbst für das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten verantwortlich. Elektro- bzw. Elektronikgerät darf nicht in den Hausmüll gegeben werden
Hinweis von LOTTO
... Beim Jugendschutz gilt ein generelles Verkaufsverbot aller LOTTO Produkte an Personen unter 18 Jahren. Auch sind für das Glücksspiel alle übrigen Dienstleistungen an Minderjährige verboten. Darunter fallen die Auszahlung von Gewinnen, die Ausgabe von Wettprogrammen oder das Verteilen von Informations- und Werbematerial. Ebenso sind "Botengänge" durch Jugendliche nicht erlaubt. Auch eine Begleitung Erwachsener hebt den Verbot der Spielteilnahme nicht auf...
Auch ein Gewinn darf nur von einer volljährigen Person abgeholt werden, da Gewinnauszahlungen ebenso wie der Verkauf an Personen unter 18 Jahren verboten ist.

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Jugendliche und Kinder haben ein deutlich höhere Gefährdungspotenzial und lassen sich deutlich leichter beeinflussen.

Bei Tabak und Alkohol ist das Verständniss für die Einhaltung des Jugendschutzes oft selbstverständlich, beim Glückspiel gibt es aber ebenso gesetzliche Regelungen einzuhalten.
Neben dem Verbot der Nutzung dieser Glücksspiele sieht das Jugendschutzgesetz noch weitere Regelungen vor.

Bitte nehmen Sie deshalb Ihre Kinder und Jugendlichen nicht mit in den Verkaufsraum, wenn Sie die Angebote von Lotto Niedersachsen nutzen möchten.



Inhaberin: Erika Schweer
Amtsgericht: Varel
USt-Id-Nr.: DE5000000850632
Steuer-Nr.: 70/142/07149
Steuer-Nr. der Oelgesellschaft: 27/160/00713
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